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Informationen zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

Der überwiegende Teil der Gebäude in unserem Bestand wird mit Erdgas beheizt. Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sieht mit der sogenannten Dezember-Soforthilfe vor, dass ein Zwölftel des geschätzten jährlichen Gasverbrauchs, den der Erdgaslieferant im Monat September 2022 für die gesamte Abnahmestelle prognostiziert hat, vom Bund zu den am 01.12. 2022 vertraglich vereinbarten Preisen übernommen wird.  

Dieser Entlastungsbetrag wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Weitergabe des Entlastungsbetrages an Sie als Mieter erfolgt in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 nach den mit Ihnen vereinbarten und für die Heizkostenabrechnung allgemein geltenden Regelungen. Der Entlastungsbetrag wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen.

Bitte beachten Sie:

Sofern Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, werden wir die Betriebskostenvorauszahlung auch für den Monat Dezember 2022 in der vereinbarten Höhe einziehen. Sollten Sie ihre Miete monatlich an uns überweisen, bitten wir ebenfalls den vertraglich vereinbarten Mietbetrag nicht eigenmächtig zu kürzen. Der Entlastungsbetrag wird Ihnen in der kommenden Betriebskostenabrechnung vollständig gutgeschrieben.

Bitte beachten Sie, dass unsere Geschäftsstelle am Gründonnerstag, 28. März 2024 bereits 14 Uhr schließt. Die Mietersprechzeit entfällt an diesem Tag.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

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